Der Beschuldigte rügte vor Bundesgericht, seine Verurteilung basiere im Wesentlichen auf den Aussagen seiner als Auskunftsperson einvernommenen Ehefrau gegenüber der Polizei. Diese Aussagen seien nicht verwertbar, weil die Ehefrau nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Angehörige hingewiesen worden sei. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde diesbezüglich begründet ist. Es legte eingehend dar, weshalb die Ehefrau des Beschuldigten (polizeilich)