_ stellte in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vorgutachters Dr. I.________ aus dem Jahr 2004 allerdings fest, die kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten seien nicht erheblich beeinträchtigt (pag. 360). Gestützt auf den Auszug des Gutachtens aus dem Jahr 2012 und dem persönlichen Eindruck des Beschuldigten vom 30.11.2018 sind folglich keine Hinweise auf deutlich eingeschränkte kognitive Fähigkeiten des Beschuldigten vorhanden. Auf den Beizug der Akten KES________ kann mithin verzichtet werden.