360). Die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der damaligen Taten sei jedoch trotz der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung vorhanden gewesen, während die Schuldfähigkeit des Beschuldigten nur leicht gemindert gewesen sei, weil ein direkter Zusammenhang der Taten mit der Störung von Selbstwert- und Emotionsregulation und problematischen Persönlichkeitsanteilen bestanden habe, die im Kontakt zum damaligen Mittäter wahrscheinlich besonders negativ und verstärkt zum Tragen gekommen seien (pag. 361). Dr. med. H.________ stellte in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vorgutachters Dr. I.______