__ litt der Beschuldigte damals zwar an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F61.0) mit dissozialen, narzisstischen, paranoiden und Borderline-Persönlichkeitsanteilen (unzureichend ausgebildetes Wertegefüge, Selbstwertstörung, Misstrauen und hohes Kontrollbedürfnis, Störung der Emotionsregulation und Identitätsunsicherheit; pag. 360).