Dies gilt umso mehr, als Rechtsanwalt B.________ in seiner Eingabe vom 18.9.2015 einen Auszug aus dem Gutachten von Dr. med. H.________ aus dem Jahr 2012 beilegte (pag. 352 ff.). Dieses Gutachten aus dem Jahr 2012 wurde tatzeitnah (vorliegender Tatvorwurf vom 10.4.2011), jedoch in Zusammenhang mit dem damaligen Strafverfahren PEN 13 169 betreffend Brandstiftung und Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Strassenverkehrsgesetz erstellt. Gemäss dem Auszug des Gutachtens von Dr. med. H.___