Dieser äusserte sich anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung und Einvernahme verständlich, frei und gab adäquate Antworten. Er war intellektuell durchaus in der Lage, dem Verfahren zu folgen. Die Kammer hat gestützt auf den persönlichen Eindruck des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30.11.2018 auch keinen Zweifel an dessen Schuldfähigkeit. Vom Beizug der KESB Akten sind nach Ansicht der Kammer keine erheblichen neuen Tatsachen zu erwarten, weshalb der Beweisantrag abgewiesen wurde. Dies gilt umso mehr, als Rechtsanwalt B.______