4 der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 134 I 140; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15.2.2013 E. 2.2). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die Anlass zu Zweifel an der geistigen Regheit des Beschuldigten geben. Dieser äusserte sich anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung und Einvernahme verständlich, frei und gab adäquate Antworten.