Rechtsanwalt B.________ bestätigte, der Beschuldigte mache freie Aussagen und es sei ihm bewusst, dass die Aussagen nun verwertet würden (pag. 575, Z. 2 ff.). Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30.11.2018 den Antrag, es seien die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) KES________ zu edieren, weil diese Hinweise betreffend die intellektuellen Fähigkeiten des Beschuldigten beinhalten würden. Für das vorliegende Verfahren sei dies von elementarer Bedeutung, weshalb die fraglichen Akten zu edieren seien (pag. 570). Der Antrag wurde mit Beschluss vom 30.11.2018 abgewiesen (pag.