Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30.11.2018 wurde der Beschuldigte zur Person und Sache befragt (pag. 572 ff.). Der Beschuldigte wurde bei der Befragung darauf aufmerksam gemacht, dass seine Aussagen in der Einvernahme vom 19.5.2014 ab Zeile 35 nicht verwertet würden. Seine späteren Aussagen bei den erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vom 20.8.2015 und vom 9.10.2015 würden nur verwertet, wenn er bestätige, dass er seine Aussagen auch im Wissen, dass diejenigen seiner Ehefrau vom 19.5.2014 nicht verwertet werden, gemacht hätte (pag. 574, Z. 27 ff.). Rechtsanwalt B.__