Daraufhin wurde die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 10.8.2018 auf den 30.11.2018 verschoben (pag. 546 f.; pag. 552 ff.). Dem Beschuldigten wurde gestützt auf seine im Schreiben vom 6.8.2018 geäusserte Befürchtung, es könnte ihm ein neuer Anwalt beigeordnet werden (pag. 548 f.), am 9.8.2018 mitgeteilt, er habe keine neue Einsetzung eines Anwalts zu befürchten, zumal er Rechtsanwalt B.________ privat mandatiert habe (pag. 551). Die Gesuche des Beschuldigten vom 29.10.2018, 5.11.2018 und vom 7.11.2018 um Verschiebung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30.11.2018 (pag. 554; pag.