_ wurden zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10.8.2018 vorgeladen (pag. 513 ff.). C.________ wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 27.3.2018 an die Kammer und stellte in Aussicht, sie werde sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10.8.2018 auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 Abs. 1 Bst. a der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) berufen, weshalb sich ein persönliches Erscheinen ihrer Ansicht nach erübrige (pag. 523). Gestützt darauf wurde C.________ mit Verfügung vom 29.3.2018 von ihrer Erscheinungspflicht entbunden (pag. 525 f.).