2 Es wurde bekannt gegeben, dass die Verfahrensleitung von Oberrichter Weber auf Oberrichter Schmid übertragen wurde (Ziff. 1; pag. 500 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18.2.2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 507 f.). Der Beschuldigte sowie die Zeugin C.________ wurden zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10.8.2018 vorgeladen (pag.