Das Bundesgericht hiess die Beschwerde nach öffentlicher Beratung mit Urteil 6B_1025/2016 vom 24.10.2017 gut. Es hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2.8.2016 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (pag. 490 ff.).