467 ff.). In seiner Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 14.9.2016 beantragte der Beschuldigte zusammengefasst die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 2.8.2016 und einen Freispruch vom Vorwurf der Pornografie, angeblich begangen durch Herstellung von kinderpornografischen Fotos am 10.4.2011 in E.________, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 467 ff.). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde nach öffentlicher Beratung mit Urteil 6B_1025/2016 vom 24.10.2017 gut.