Mit Berufungserklärung vom 22.12.2015 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf den Schuldspruch wegen Pornografie, inkl. Sanktion sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 438 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30.12.2015 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 447). Es wurde ein schriftliches Verfahren durchgeführt (pag. 448 ff.), wobei das erstinstanzliche Urteil – soweit Verfahrensgegenstand – am 2.8.2016 vollumfänglich bestätigt wurde (SK 15 381; pag. 467 ff.).