und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10.10.2011, zu einer Verbindungsbusse von CHF 90.00 sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten. Freigesprochen wurde der Beschuldigte dagegen von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen durch Herstellung eines kinderpornografischen Videos am 29.3.2014 in F.________ sowie durch Überlassen von kinderpornografischen Fotos und einem kinderpornografischen Video in der Zeit vom 30.3.2014 bis 13.5.2014 in G.___