1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 465.75 (bestehend aus CHF 150.00 und Euro 300.00) wird vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO). 2. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG).