1. zur Bezahlung von CHF 1‘500.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________; 2. zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung an die Zivilklägerin C.________. Für die Behandlung des Zivilpunkts werden erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz