Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 318 Tagen werden im Umfang von 318 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 33‘376.05; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. 20 III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: