wegen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, angeblich begangen am 17.11.2015 in E.________ und 19.11.2015 in Thun (mehrfach) eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen am 19.11.2015 in Thun z.N.v. C.________ ; 2. der sexuellen Nötigung, begangen am 19.11.2015 in Thun z.N.v. C.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.