Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Vertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8‘741.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 2‘216.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen