für die amtliche Vertretung der Privatklägerin mit CHF 9‘834.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 2‘322.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin D.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren Aufwendungen im Umfang von 40 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird (pag. 1215 ff.). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.__