18 dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘477.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.2 Rechtsanwältin D.________ Die Privatklägerin ist amtlich vertreten, entsprechend ist das amtliche Honorar von Rechtsanwältin D.________ zu bestimmen. Die erstinstanzlich eingereichte Honorarnote wird als angemessen erachtet (pag. 1007). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Vertretung der Privatklägerin mit CHF 9‘834.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).