Die Honorarnote enthält Aufwendungen, welche nicht durch den eingesetzten amtlichen Verteidiger vorgenommen wurden und im Wesentlichen Sekretariatsarbeiten darstellen. Dementsprechend ist die Honorarnote im Jahr 2018 um zwei Stunden zu kürzen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 10‘216.55. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.___