__ die Differenz von CHF 4‘320.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im oberinstanzlichen Verfahren macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von 48 Stunden und ein volles Honorar von CHF 13‘232.75 geltend, was als zu hoch erachtet wird (pag. 1206 ff.). Die Honorarnote enthält Aufwendungen, welche nicht durch den eingesetzten amtlichen Verteidiger vorgenommen wurden und im Wesentlichen Sekretariatsarbeiten darstellen.