19. Schadenersatz und Genugtuung Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1058 f., S. 28 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte wird zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1‘500.00 und zur Bezahlung einer Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 8‘000.00 an die Privatklägerin verurteilt. VII. Kosten und Entschädigung