18. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und des geltenden Verschlechterungsverbots ist von einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszugehen. Es kommt von vornherein nur die Gewährung des bedingten Vollzugs in Betracht. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 318 Tagen ist an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. 17 VI. Zivilpunkt