17. Täterkomponenten Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1057, S. 26 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Anzumerken ist, dass der Beschuldigte unmittelbar nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils nach Belgien ausgeschafft wurde und seither kein Kontakt mehr zu ihm besteht. Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus.