1056 f., S. 25 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung), erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens des Beschuldigten eine Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, asperiert von 8 Monaten, als verschuldensangemessen. Vorliegend gilt jedoch das Verschlechterungsverbot, weswegen die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe nicht überschritten werden kann.