Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu werten und es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Da die gegen den Willen vorgenommene Handlung (Analverkehr) bezüglich ihres Unrechtsgehalts einer Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB gleichgestellt ist (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz pag. 1056 f., S. 25 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung), erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens des Beschuldigten eine Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, asperiert von 8 Monaten, als verschuldensangemessen.