Mit Blick auf den weiten Strafrahmen und mögliche Deliktsvarianten ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 16.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte wie festgestellt direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Ihm wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Willen der Privatklägerin zu respektieren. Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu werten und es ist von einem leichten Verschulden auszugehen.