Diese Vorgehensweise begründet jedoch u.a. die tatbestandsmässige Nötigung bzw. stellt ein Element des Nötigungsmittels dar und wirkt sich daher als tatbestandsmässige Handlung nicht verschuldenserhöhend aus. Die vorgenommene sexuelle Handlung (Analverkehr) wiegt schwer, auch wenn das Vorgehen des Beschuldigten nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinausging und er keinen nennenswerten Widerstand zu überwinden hatte. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen und mögliche Deliktsvarianten ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen.