16.2 Objektive Tatkomponenten Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Übergriff unmittelbar nach der Vergewaltigung stattfand, der Beschuldigte die Privatklägerin praktisch überrumpelte und er mit seinem Vorgehen eine doch erhebliche Dreistigkeit zeigte. Diese Vorgehensweise begründet jedoch u.a. die tatbestandsmässige Nötigung bzw. stellt ein Element des Nötigungsmittels dar und wirkt sich daher als tatbestandsmässige Handlung nicht verschuldenserhöhend aus.