16 Der Beschuldigte ist nicht geständig und einsichtig. Auch wenn der Beschuldigte kaum körperliche Gewalt angewandt hat, handelt es sich doch um eine schwerwiegende sexuelle Handlung (Analverkehr), welche er gegen den Willen der Privatklägerin ausführte. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen kommt vorliegend daher als angemessene Strafart einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. 16.2 Objektive Tatkomponenten