1055 f., S. 24 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten und des weiten Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen. 15.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was als tatbestandsimmanent zu werten ist. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist von einem leichten Verschulden auszugehen.