Die Vorinstanz hat zutreffend und ausführlich dargelegt, dass die Privatklägerin durch den Vorfall traumatisiert wurde, jedoch schwierig abzuschätzen sei, wie sich der Vorfall längerfristig auf den seelischen Zustand der Privatklägerin auswirken wird. Dass die Mutter der Privatklägerin keine allzu grossen Veränderungen festgestellt hatte, ist erfreulich und weist darauf hin, dass die Traumatisierung – soweit bis jetzt feststellbar – nicht allzu gross bzw. langanhaltend sein dürfte (vgl. hierzu pag. 1055 f., S. 24 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).