Diese Umstände, welche es dem Beschuldigte leicht machten, die Tat auszuführen, sind insbesondere auch auf die geistige Einschränkung der Privatklägerin zurückzuführen, welcher es aufgrund ihrer persönlichen Situation eben gerade nicht möglich war, sich stärker zur Wehr zu setzen. Die Vorinstanz hat zutreffend und ausführlich dargelegt, dass die Privatklägerin durch den Vorfall traumatisiert wurde, jedoch schwierig abzuschätzen sei, wie sich der Vorfall längerfristig auf den seelischen Zustand der Privatklägerin auswirken wird.