Das Vorgehen des Beschuldigten geht nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Privatklägerin vorerst zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten bereit war, und er während dem darauf folgenden erzwungenen Geschlechtsverkehr keine grosse Gewalt anwenden musste, um zum Ziel zu gelangen. Diese Umstände, welche es dem Beschuldigte leicht machten, die Tat auszuführen, sind insbesondere auch auf die geistige Einschränkung der Privatklägerin zurückzuführen, welcher es aufgrund ihrer persönlichen Situation eben gerade nicht möglich war, sich stärker zur Wehr zu setzen.