Er hat den Geschlechtsverkehr mit ihr nicht abgebrochen, obwohl die Privatklägerin unter Schmerzen litt und ihn hierzu aufforderte. Der Beschuldigte hat sich tatkräftig über den Wunsch der Privatklägerin hinweggesetzt, sie mit seinem Gewicht fixiert und an der Hand festgehalten, um so den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen weiterführen zu können. Das Vorgehen des Beschuldigten geht nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus.