15 15. Einsatzstrafe Vergewaltigung 15.1 Strafrahmen und Strafart Der Tatbestand der Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren geahndet (Art. 190 Abs. 1 StGB). Von Gesetzes wegen kommt daher nur eine Freiheitsstrafe als Strafart in Betracht. 15.2 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat das geschützte Rechtsgut – die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin – verletzt. Er hat den Geschlechtsverkehr mit ihr nicht abgebrochen, obwohl die Privatklägerin unter Schmerzen litt und ihn hierzu aufforderte.