Ihr war damit aufgrund des vorangegangenen Übergriffs, ihrer körperlichen Unterlegenheit und ihrer persönlichen geistigen Fähigkeiten keine Gegenwehr zumutbar. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte handelte wie dargelegt wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung