Sie musste sich jedoch unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse und ihrer Einschränkung nach Ansicht der Kammer der Einwirkung nicht weiter entgegenstellen (vgl. insbesondere auch Ausführungen zur Gegenwehr unter E. III.10.3). Aus Erfahrung – sie wurde kurz zuvor vergewaltigt und der Beschuldigte hat sich mit Gewalt über ihre Gegenwehr hinweggesetzt – wusste sie, dass weiterer Widerstand sinnlos wäre. Ihr war damit aufgrund des vorangegangenen Übergriffs, ihrer körperlichen Unterlegenheit und ihrer persönlichen geistigen Fähigkeiten keine Gegenwehr zumutbar.