Er hat zudem im Wissen darum gehandelt, dass es der Privatklägerin bereits zuvor nicht gelang, sich gegen ihn zur Wehr zu setzen und sie entsprechend aufgrund der Aussichtslosigkeit keinen weiteren erheblichen Widerstand mehr leisten würde. Es ist zutreffend, dass sich die Privatklägerin nicht mehr tatkräftig zur Wehr gesetzt hat. Sie musste sich jedoch unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse und ihrer Einschränkung nach Ansicht der Kammer der Einwirkung nicht weiter entgegenstellen (vgl. insbesondere auch Ausführungen zur Gegenwehr unter E. III.10.3).