Sie war damit gefangen und hätte sich nur mit erheblicher körperlicher Gegenwehr aus dieser Situation befreien können, zumal der Beschuldigte ihr körperlich deutlich überlegen war. Der Beschuldigte hat seine körperliche Überlegenheit und die örtlich ausweglose Situation, in der sich die Privatklägerin befand, ausgenutzt. Er hat zudem im Wissen darum gehandelt, dass es der Privatklägerin bereits zuvor nicht gelang, sich gegen ihn zur Wehr zu setzen und sie entsprechend aufgrund der Aussichtslosigkeit keinen weiteren erheblichen Widerstand mehr leisten würde.