Fraglich und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob der Beschuldigte ein Nötigungsmittel im Sinne des Tatbestands eingesetzt hat und ob der Privatklägerin (weitere) Gegenwehr zuzumuten war. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, befand sich die Privatklägerin insofern in einer ausweglosen Situation, als sich vor ihr das Pult und hinter ihr der Beschuldigte befand. Sie war damit gefangen und hätte sich nur mit erheblicher körperlicher Gegenwehr aus dieser Situation befreien können, zumal der Beschuldigte ihr körperlich deutlich überlegen war.