Indem sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich nach der unmittelbar zuvor stattgefundenen Vergewaltigung der am Pult stehenden Privatklägerin von hinten genähert hat und trotz ihrer gegenteiligen Willensäusserung anal in sie eingedrungen ist, hat er an der Privatklägerin gegen ihren Willen direktvorsätzlich eine beischlafsähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 StGB vollzogen. Fraglich und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob der Beschuldigte ein Nötigungsmittel im Sinne des Tatbestands eingesetzt hat und ob der Privatklägerin (weitere) Gegenwehr zuzumuten war.