1053 f., S. 22 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Indem sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich nach der unmittelbar zuvor stattgefundenen Vergewaltigung der am Pult stehenden Privatklägerin von hinten genähert hat und trotz ihrer gegenteiligen Willensäusserung anal in sie eingedrungen ist, hat er an der Privatklägerin gegen ihren Willen direktvorsätzlich eine beischlafsähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 StGB vollzogen.