13. Rechtliche Würdigung 13.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt in rechtlicher Hinsicht vor, gemäss angeklagtem und erstelltem Sachverhalt sei keine Gewalt und damit keine Nötigungshandlung angewandt worden. Der Tatbestand sei entsprechend nicht erfüllt (pag. 1146). 13.2 Rechtliche Grundlagen sexuelle Nötigung Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1052 f., S. 21 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 13.3 Rechtliche Würdigung durch die Kammer