Schliesslich rügt die Verteidigung, die vorinstanzlichen Feststellungen zur Möblierung des Zimmers seien willkürlich. In der Anklageschrift wird beschrieben, dass sich die Privatklägerin auf das sich neben dem Bett befindlichen Pult abgestützt habe, um etwas aufzuschreiben. Der Beschuldigte habe sich in der Folge von hinten genährt und sei anal in sie eingedrungen, obwohl die Privatklägerin ihren gegenteiligen Willen geäussert habe (pag. 883). Die in der Anklage beschriebene Möblierung des Zimmers gründet auf den entsprechenden glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (pag. 130, Z. 1533; pag. 152, Z. 1534).