Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten waren zudem offensichtlich ausreichend, haben weder er noch die Privatklägerin sprachliche Probleme geschildert. Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gar an, die Privatklägerin habe beim ersten Vorfall «hör uf» gesagt, was er verstanden habe (vgl. Aussage der Privatklägerin, pag. 176, 158; Aussagen des Beschuldigten, pag. 100, 107, Z. 103 f.; pag. 108, Z. 134; pag. 973, Z. 10, und pag. 33 f.; pag. 975, Z. 32). Schliesslich rügt die Verteidigung, die vorinstanzlichen Feststellungen zur Möblierung des Zimmers seien willkürlich.